Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 FinAusVb
§ 4 FinAusVb, Ausgleichsfonds
(1) 1 Der Ausgleichsfonds hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung. 2 Er dient zuvorderst der Durchführung des Finanzausgleichs. 3 Darüber hinaus obliegen ihm weitere gesetzliche Aufgaben als zentrale Finanzierungsstelle der Sozialen Pflegeversicherung. 4 Die Mittel des Ausgleichsfonds stehen der sozialen Pflegeversicherung als Vermögensträger gemeinschaftlich zu. 5 Verwaltungsträger ist mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung der Bund.
(2) 1 Die Mittel des Ausgleichsfonds umfassen gemäß § 65 SGB XI
- - die Versicherungsbeiträge aus Rentenzahlungen,
- - die von den Pflegekassen überwiesenen Überschüsse aus Betriebsmitteln und Rücklagen (§ 64 Absatz 4 SGB XI),
- - die vom Gesundheitsfonds überwiesenen Versicherungsbeiträge,
- - Kapitalerträge.
(3) 1 Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung fest, dass ein möglicher Liquiditätsengpass des Ausgleichsfonds nur durch die Zuführung aus Mitteln nach § 62 SGB XI behoben werden kann, kann es die Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen senken. 2 Der GKV-Spitzenverband erhält darüber eine entsprechende Meldung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und unterrichtet die Pflegekassen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert das BMG und den GKV-Spitzenverband über das Ausmaß des aktuellen Liquiditätsengpasses beim Ausgleichsfonds sowie über den Bestand der Mittel nach § 62 SGB XI bei den Pflegekassen. 4 Sinken die Mittel nach § 62 SGB XI unter die Hälfte des Betriebsmittel- und Rücklage-Solls und lässt die Entwicklung der Liquiditätssituation weiterhin eine Unterdeckung erwarten, so wird das Bundesamt für Soziale Sicherung mit einer entsprechenden gesonderten Mitteilung an das BMG herantreten. 5 Mittel in Höhe einer halben durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgabe laut Haushaltsplan bilden die Untergrenze der Mittel einer Pflegekasse.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Näheres über die Voraussetzungen für die Senkung der Ausgabendeckungsquote und das Verfahren nach Absatz 3 in Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband bestimmen.
(5) 1 Reichen die Mittel, die eine Pflegekasse im monatlichen Finanzausgleichsverfahren erhält, nicht zur Deckung der Zahlungsverpflichtung aus, kann diese eine Liquiditätshilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. 2 Das Nähere über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen vereinbaren das Bundesamt für Soziale Sicherung und der GKV-Spitzenverband in einer gesonderten Vereinbarung.
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