Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 FinAusVb
§ 8 FinAusVb, Monatlicher Zahlungsverkehr
(1) 1 Mit der Durchführung des für den monatlichen Finanzausgleich erforderlichen Zahlungsverkehrs wird die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung beauftragt. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dazu ein getrenntes Rechnungswesen zu installieren. 3 Die für diese Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet. 4 Das Nähere hierzu vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(2) 1 Die Pflegekassen sollen monatlich den nach § 7 auszufüllenden Abrechnungsvordruck P mit den nach § 5 genannten Beträgen und dem entsprechend ermittelten Zahlungsanspruch bzw. der Zahlungsverpflichtung möglichst bis zum 5. Arbeitstag, in Ausnahmefällen jedoch spätestens bis zum 10. des laufenden Monats an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermitteln. 2 Die Abrechnungsvordrucke P sind per Telefax zu übersenden. 3 Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind die Abrechnungsvordrucke P mittels elektronischer Datenübertragung zu übersenden.
(3) 1 Der Ausgleichfonds zahlt die Unterschiedsbeträge an die Pflegekassen bis zum 10. Arbeitstag des laufenden Monats. Voraussetzung für die frühzeitige Überweisung ist die Einreichung des Vordruck P bis zum 5. Arbeitstag. 2 Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds an die Pflegekasse erfolgen über das Institutionskennzeichen der Pflegekasse.
(3a) 1 Für den Fall einer Zahlungsverpflichtung der Pflegekasse hat diese den Unterschiedsbetrag bis zum 10. des laufenden Monats auf das vom Bundesamt für Soziale Sicherung benannte Konto zu überweisen. 2 Die Zahlung gilt mit der termingerechten Wertstellung auf dem vom Bundesamt für Soziale Sicherung benannten Konto des Ausgleichsfonds als rechtzeitig geleistet.
(4) Die knappschaftliche Pflegekasse erhält bis zur Höhe des ihr nach § 8 Absatz 3 zustehenden Unterschiedsbetrages die bei der Zahlung der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 60 SGB XI in Verb. mit § 255 SGB V einbehaltenen sowie die vom Rentenversicherungsträger getragenen Beiträge unmittelbar vom Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und verrechnet diese mit dem ihr zustehenden Unterschiedsbetrag.
(5) 1 Zinsansprüche für verspätete Zahlungen sind mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. 2 Diese Verzugszinsen sind von der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, innerhalb eines Monats nach Zugang der Forderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung an den Ausgleichsfonds zu zahlen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service