Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 PK-FhV
§ 4 PK-FhV, Hilfen als Abschlagszahlung im monatlichen Verfahren nach § 67 SGB XI
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann eine kurzfristige finanzielle Hilfe in Form einer Abschlagszahlung im Vorgriff auf die nächstfolgende Abrechnung im monatlichen Verfahren nach § 67 SGB XI gewähren. 2 Dies gilt insbesondere bei einmaligen Zahlungsbelastungen oder bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen.
(2) Die Abschlagszahlung ist von den Pflegekassen sowie dem Ausgleichsfonds entsprechend des zum Zeitpunkt der Beantragung von Finanzhilfen nach dieser Vereinbarung gültigen Kontenrahmens zu buchen.
(3) 1 Grundsätzlich erfolgt die Abschlagszahlung zwischen Monatsbeginn und dem regulären Zahltermin für den Finanzausgleich und wird direkt mit dem Unterschiedsbetrag des Abrechnungsmonats verrechnet. 2 Sollte der Liquiditätsbedarf der Kasse im laufenden Monat zwischen dem regulären Zahltermin und Monatsende bestehen, fließt die Abschlagszahlung über die Position 201 (Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds) in den Vordruck P des Folgemonats ein und mindert somit den positiven Unterschiedsbetrag (Forderung der Pflegekasse) nach § 67 Absatz 2 SGB XI entsprechend. 3 In beiden Fällen sind folglich keine gesonderten Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund und den GKV-Spitzenverband über die bevorstehende Auszahlung des Abschlagsbetrages an die Pflegekasse.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service