Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 PK-FhV
§ 5 PK-FhV, Besondere finanzielle Hilfen
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann, insbesondere zur Vermeidung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum, finanzielle Hilfen auch über mehrere Monate gewähren, ohne diese im monatlichen Verfahren (§ 67 SGB XI) zu berücksichtigen. 2 Diese besondere finanzielle Hilfe kann für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vereinbart werden. 3 Besteht der Hilfebedarf der Pflegekasse über diesen Zeitraum hinaus fort, kann eine Anschlusshilfe vom Bundesamt für Soziale Sicherung gewährt werden.
(2) Der Ausgleichsfonds sowie die Pflegekassen buchen die Hilfeleistung sowie die Rückzahlungen nach Maßgabe des Kontenrahmens für die Träger der sozialen Pflegeversicherung und den Ausgleichsfonds auf den dafür vorgesehenen Konten.
(3) 1 Die Aus- und Rückzahlung besonderer finanzieller Hilfen erfolgt auf Grundlage eines zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der antragstellenden Pflegekasse abgeschlossenen (öffentlich-rechtlichen) Hilfevertrages. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt einen Muster-Hilfevertrag (Anlage 2) zur Verfügung.
(4) 1 Das Nähere über die Aus- und Rückzahlung der Hilfe wird im Finanzhilfevertrag (§ 10) festgelegt. 2 Bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe kann das Bundesamt für Soziale Sicherung für Prüfzwecke die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie weitere Auskünfte und Nachweise von der betroffenen Pflegekasse verlangen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service