Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 PK-FhV
§ 9 PK-FhV, Entscheidung über die Gewährung finanzieller Hilfe
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft das Hilfeersuchen nach Grund und Umfang. 2 Eine Liquiditätshilfe kann grundsätzlich höchstens im Umfang des Hilfebedarfs nach § 8 gewährt werden.
(2) 1 Die Gewährung einer Liquiditätshilfe setzt unbeschadet des Vorliegens der kassenindividuellen Hilfevoraussetzungen die fortgesetzte Leistungsfähigkeit des Ausgleichsfonds voraus. 2 Bei der Bewilligung einer Finanzhilfe, insbesondere in Form einer besonderen finanziellen Hilfe (§ 5), hat das Bundesamt für Soziale Sicherung neben der Hilfebedürftigkeit der antragstellenden Pflegekasse auch die Hilfebedürftigkeit anderer antragstellenden Pflegekassen sowie die Erfüllbarkeit aller an den Ausgleichsfonds gestellten Zahlungsanforderungen in den Bereichen Leistungswesen, Finanzierungsbeteiligung und — insbesondere — der Durchführung des monatlichen Ausgleichs prospektiv zu berücksichtigen. 3 Insbesondere wenn die Hilfegewährung eine weitere Absenkung der Ausgabendeckungsquote im Verfahren nach § 3 Absatz 8 FinAusVb erforderlich machen sollte, müssen Umfang und Zeitpunkt der Hilfeleistung eingehend geprüft und die Folgen für alle Träger der sozialen Pflegeversicherung abgewogen werden. 4 Dabei ist eine Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsfonds unbedingt zu vermeiden.
(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung befindet über das Hilfeersuchen nach Vorliegen der vollständigen formellen Voraussetzungen (§ 7) unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Absatz 1 und 2. 2 Gelangt es dabei zu dem Schluss, dass eine Liquiditätshilfe gewährt werden kann, gewährt es eine Abschlagszahlung im monatlichen Ausgleichsverfahren (§ 4) oder bietet der antragstellenden Pflegekasse die Auszahlung einer besonderen, auf mehre Monate angelegten besonderen finanziellen Hilfe auf Grundlage eines zwischen ihm und der antragstellenden Pflegekasse abzuschließenden Finanzhilfevertrages (§ 5) an. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den GKV-Spitzenverband über seine Entscheidung und die Modalitäten der Finanzhilfe.
(4) Ein Anspruch auf Abschluss eines Hilfevertrages oder auf Bewilligung einer Liquiditätshilfe in sonstiger Weise besteht nicht.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service