Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 4.1. RS 2012/01
§ 19 SGB V Ziff. 4.1. RS 2012/01, Besonderheiten im Zusammenhang mit Wahltarifen
Die Regelung sieht vor, dass Mitglieder, die sich bei der aufnehmenden Krankenkasse für einen Wahltarif entscheiden, den sie in vergleichbarer Form zum Zeitpunkt der Schließung bei ihrer bisherigen Krankenkasse bereits abgeschlossen hatten, nicht noch einmal ggf. bestehende Wartezeiten erfüllen müssen.
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