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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 14.3. RS 1992/01
Ziff. 14.3. RS 1992/01, Zuzahlung
(1) Die . . . Zuzahlung [an das Krankenhaus beträgt gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 in Verb. mit § 61 Satz 2 SGB V für längstens 28 Tage 10 EUR je Kalendertag]. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Zahlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sowie die nach § 40 Absatz [6] Satz [1] SGB V geleisteten Zahlungen sind . . . anzurechnen. . .
(2) Von Zuzahlungen bleiben Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgenommen. Das Gleiche gilt für alle Formen der teilstationären, vor- und nachstationären sowie der ambulanten Krankenhausbehandlung. . .
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