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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 1996/02
Ziff. 6.1. RS 1996/02, Übersenden von Arztberichten an Krankenkassen
(1) Nach § 201 Absatz 2 SGB VII dürfen die im Rahmen der verschiedenen Heilverfahren der Unfallversicherung tätigen Ärzte die von ihnen im Zusammenhang mit den auszustellenden Arztberichten (z. B. Durchgangsarztbericht) erhobenen Daten auch unmittelbar an die Krankenkassen übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung einer Aufgabe der Krankenkasse erforderlich sind. Mit dieser Vorschrift wird die bisherige Praxis, nach der den Krankenkassen Mehrfertigungen der jeweiligen Arztberichte . . . vom Arzt zugesandt werden, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Allerdings wird die Übermittlungsbefugnis ausdrücklich auf die für die Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen Daten begrenzt. Dementsprechend werden den Krankenkassen Mehrfertigungen der Arztberichte . . . in in zweierlei Hinsicht eingeschränktem Umfang übersandt. Zum einen erhalten die Krankenkassen mit Blick auf die von ihnen als Aufgabe übernommenen Auftragstätigkeiten Mehrfertigungen nur noch bei Arbeitsunfällen von Personen, die dem Grunde nach Anspruch auf nach der VV Generalauftrag Verletztengeld oder der VV Einzelauftrag von der Krankenkasse zu zahlendes Verletztengeld haben können. Hierunter werden alle Personen verstanden, die als Mitglied bei einer Krankenkasse versichert sind, unabhängig davon, aufgrund welchen Tatbestands die Mitgliedschaft besteht. Bei Arbeitsunfällen von Familienversicherten entfällt prinzipiell die unmittelbare Übermittlung der Arztberichte an die Krankenkassen durch den Arzt.
(2) Zum anderen werden die bei Unfällen von Mitgliedern der Krankenkasse zu übermittelnden Daten auf die Angaben beschränkt, die für die Auftragstätigkeiten der Krankenkassen erforderlich sind. Die dafür nicht erforderlichen Daten werden auf der für die Krankenkassen bestimmten Ausfertigung der Arztberichte "geschwärzt" (vgl. als Anlage 3 beigefügtes Muster).
(3) Macht der Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse geltend, übersendet er der Krankenkasse gleichzeitig eine Kopie des "ungeschwärzten" Arztberichts. Im übrigen kann die Krankenkasse vom Unfallversicherungsträger die Kopie des "ungeschwärzten" Arztberichts anfordern, wenn dieses im Einzelfall für die Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe notwendig ist.
(4) . . .
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