Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.2. RS 1996/02
Ziff. 6.2. RS 1996/02, Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger (§§ 121 bis [139a] SGB VII)
Die Regelungen des SGB VII über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Recht. Im Wesentlichen haben sich lediglich folgende Änderungen ergeben:
- - Für Schüler an privaten berufsbildenden Schulen ist — wie bisher schon für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen — die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, zuständig.
- - . . . Die Durchführung der Unfallversicherung für die bisher bei der [Bundesagentur] für Arbeit versicherten Personen . . . obliegt nunmehr der [Unfallversicherung Bund und Bahn]. . .
- - Für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, ist [der Unfallversicherungsträger] des Landes zuständig, in dem der Halter des Fahrzeugs oder des Reittiers seinen Wohnsitz hat.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service