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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Beitragsentlastungsgesetz; leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1996/03]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 2.2. RS 1996/03, [Prävention] arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Weiterhin gehört die [Prävention] arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. [Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und informieren diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.]


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