Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6. RS 2023/05
Ziff. 1.6. RS 2023/05, Rechtliche Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung in sonstigen Rechtsvorschriften
Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb des Versicherungsrechts (z. B. §§ 240, 250 Absatz 2, 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V, RSAV, § 106 Absatz 1 SGB VI, § 26 SGB II u. s. w.) der Tatbestand "freiwillige Versicherung bzw. Mitgliedschaft" oder "Versicherungsberechtigung" mit bestimmten Rechtsfolgen verbunden ist, sind die nach § 9 und § 188 Absatz 4 SGB V begründeten freiwilligen Versicherungsverhältnisse gleich zu behandeln.
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