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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3. RS 1999/02
Ziff. A.I.3. RS 1999/02, Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende
(1) Nach § 193 Absatz 2 SGB V berührt der Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6b Absatz 1 WPflG die bei einer Krankenkasse bestehende Mitgliedschaft nicht. Die Regelung stellt sicher, dass durch die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund der Wehrpflicht sowie bei freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst kein versicherungsrechtlicher Nachteil, insbesondere durch das Erlöschen der Mitgliedschaft, eintreten soll. Darüber hinaus soll den familienversicherten Angehörigen des Wehrdienstleistenden der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung erhalten bleiben.
(2) Die in § 193 Absatz 2 SGB V (in der bis zum 31. 12. 1999 geltenden Fassung) verwendete Formulierung ließ allerdings offen, ob die Mitgliedschaft auch dann weiterbesteht, wenn
- - der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf den letzten Tag vor der Einberufung oder einige Tage vorher gekündigt hat oder
- - ein befristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Wehrdienst endet und ein neues wegen des Wehrdienstes nicht zustande kommt.
(3) Diese Unklarheit wird durch die Ergänzung des § 193 Absatz 2 SGB V beseitigt. Der neue Satz 2 dieser Vorschrift stellt nunmehr klar, dass die versicherungspflichtige Mitgliedschaft als fortbestehend gilt, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. Die klarstellende Regelung trifft in ihrem Hauptanwendungsbereich die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer; sie gilt allerdings für alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Zivildienst ist sie entsprechend anzuwenden (§ 193 Absatz 3 SGB V).
(4) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft von Wehr- oder Zivildienstleistenden in der Pflegeversicherung ist die Regelung wegen der weitgehenden Gleichheit des versicherten Personenkreises in der Kranken- und Pflegeversicherung analog anzuwenden, ungeachtet dessen, dass das Elfte Buch Sozialgesetzbuch eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Wehrdienst oder Zivildienst nach wie vor nicht enthält.
(5) In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben die Regelungen zur Versicherungspflicht für Personen, die Wehrdienst oder Zivildienst leisten, unverändert.
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