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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01
§ 23 SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01, Fälligkeit der Beiträge für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen
(1) Die Neuregelung des § 23 Absatz 1 Sätze [5 und 6] SGB IV schafft zum 1. 1. 2001 eine besondere Fälligkeitsregelung für die Beiträge der nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen beim Einsetzen der Beitragszahlung. Mit der Regelung wird der Verwaltungspraxis Rechnung getragen, die im Vorfeld der ersten Beitragszahlung eine umfangreiche Feststellung der für die Versicherungs- und Beitragspflicht maßgebenden Voraussetzungen verlangt und somit eine unmittelbar mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit verbundene Beitragszahlung regelmäßig nicht ermöglicht. Die gesetzliche Fälligkeitsregelung lehnt sich weitgehend an die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen — handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen — und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in einer Übereinkunft vom 11. 1. 2000 für die ab Soll-Monat Januar 2000 zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge festgelegte Regelung an.
(2) Die erstmalig zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Pflegekasse die Versicherungspflicht festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Mit der Feststellung im Sinne der Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge ist das Verwaltungshandeln der Pflegekasse gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung zum Ausdruck kommt.
(3) Die Fälligkeitsregelung knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt an, zu dem die Pflegekasse die Versicherungspflicht festgestellt hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflegekasse durch ein bewusstes Unterlassen der Feststellung das Einsetzen der Beitragszahlung hinausschieben kann. Die in § 23 Absatz 1 Satz [5] SGB IV verwendeten Worte "oder ohne Verschulden hätte feststellen können" sollen eine am Eintritt der Versicherungspflicht gemessene relativ zeitnahe Aufnahme der Beitragszahlung gewährleisten.
(4) Entsprechend den Festlegungen in der Übereinkunft vom 11. 1. 2000 ist ein Verschulden der Pflegekasse bei der Feststellung nicht anzunehmen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung (in der Regel Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI) und dem Zeitpunkt der "Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson nicht mehr als 3 Monate liegen (vgl. Beispiel 1). Von einem Verschulden der Pflegekasse ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn sich die Prüfung der Voraussetzungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht wegen fehlender Mitwirkung der Pflegeperson verzögert (vgl. Beispiel 2). Die Pflegekassen sind allerdings gehalten, die Pflegebedürftigen oder die (ihnen bekannten) Pflegepersonen über die Versicherungs- und Beitragspflicht zu unterrichten (z. B. durch Versand eines Antrags auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und bei fehlender Rückmeldung zu erinnern (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR am 28. 11. 1996 zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen).
Beispiel 1
Bekanntgabe des Bescheides an den Pflegebedürftigen über Zahlung von Pflegegeld ab 1. 3. am | 8. 5. |
"Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht (Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung) am | 8. 8. |
Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist rechtzeitig erfolgt, weil zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung und dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht mehr als 3 Monate liegen (der 3-Monats-Zeitraum läuft vom 9. 5. [Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides] bis zum 8. 8.).
Beispiel 2
Bekanntgabe des Bescheides an den Pflegebedürftigen über Zahlung von Pflegegeld ab 1. 3. am | 8. 5. |
Versand eines Antrags an die Pflegeperson auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung am | 10. 5. |
Erinnerung wegen fehlender Rückmeldung am | 20. 6. |
Rückmeldung der Pflegeperson am | 2. 12. |
"Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht (Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung) am | 5. 12. |
Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist rechtzeitig erfolgt. Die Ursache für die späte Feststellung lag in der fehlenden Mitwirkung der Pflegeperson.
(5) Wird die Feststellung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des folgenden Monats fällig. Wird die Feststellung dagegen in der Zeit vom 16. bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des auf die Feststellung folgenden übernächsten Monats fällig.
(6) Die Regelung des § 23 Absatz 1 Sätze [5 und 6] SGB IV bezieht sich nur auf die erstmalige Fälligkeit der Beiträge. Gemeint sind damit zunächst die Beiträge, die nach erstmaliger Feststellung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und der daran geknüpften Beitragspflicht der Pflegekasse zu zahlen sind. Wird die Versicherungspflicht der Pflegeperson nach einer längeren Zeit der Unterbrechung (z. B. wegen längerer stationärer Behandlung der Pflegeperson) erneut festgestellt, gilt für die dann erstmalig nach der Unterbrechung zu zahlenden Beiträge die besondere Fälligkeitsregelung des § 23 Absatz 1 Sätze [5 und 6] SGB IV ebenfalls, soweit nicht der Pflegekasse sämtliche für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht relevanten Informationen vorliegen.
(7) Für die laufenden Beiträge zur Rentenversicherung für nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI versicherungspflichtige Pflegepersonen gilt die Regelung des § 23 Absatz 1 Satz [4] SGB IV. Danach werden die nicht erstmalig zu zahlenden Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind, das heißt, für den die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.
(8) Die besondere Fälligkeitsregelung gilt auch für die von den privaten Versicherungsunternehmen nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b in Verb. mit den §§ 173 Satz 1 und 176a SGB VI und für die von den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder vom Dienstherrn bei Heilfürsorgeberechtigten nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c in Verb. mit den §§ 173 Satz 1 und 176a SGB VI zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge.
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