Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28q SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01
§ 28q SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01, Maschinelle Prüfhilfen
(1) Nach § 28q Absatz 1 SGB IV sind die Rentenversicherungsträger und die [Bundesagentur] für Arbeit verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen, ob die Krankenkassen ihren Pflichten als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß nachkommen. Nach [§ 28q Absatz 3 Satz 1] SGB IV haben die Krankenkassen bei diesen Prüfungen angemessene Prüfhilfe zu leisten, wenn sie den Einzug mithilfe automatischer Einrichtungen durchführen. Dies ist heutzutage bei allen Krankenkassen der Fall. Bei der Größe der Krankenkassen und Komplexität der integrierten Verfahren sind Einzugsstellenprüfungen ohne Prüfhilfen in vernünftiger Art und Weise nicht mehr möglich.
(2) Durch § 28q Absatz 3 Satz 2 SGB IV hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage für das zurzeit eingesetzte Verfahren "Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung" (CUP-D) geschaffen. . .
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