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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 8 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten
(1) Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten sind bereits aufgrund § 33 SGB I bei der Leistungsentscheidung zu berücksichtigen. Durch die Regelung des § 8 SGB IX wird konkretisiert, dass die berechtigten Wünsche des Versicherten insbesondere auch im persönlichen/familiären Bereich begründet sein können. Auch auf religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen. Die Berücksichtigung dieser Wünsche kann allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Für Leistungen der Krankenversicherung können grundsätzlich nur Vertragspartner in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Versicherte wählt nach § 40 Absatz 2 Satz 2 SGB V eine andere zertifizierte Einrichtung und trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten. Dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 8 SGB IX angemessen sind.
(2) Für die Krankenversicherung resultieren aus der Konkretisierung der "berechtigten Wünsche" für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Änderungen bei der Auswahl der Leistung. Nach §§ 40 Absatz 3 und 41 Absatz 2 SGB V bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten, soweit sie angemessen sind, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entsprochen werden (§ 33 SGB I). Dieser Grundsatz gilt weiterhin. Insoweit sind Wünsche, die die Leistung wesentlich verteuern, nicht als berechtigt einzuordnen und demzufolge bei der Zuweisung nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Rehabilitationsträger ist nunmehr verpflichtet, dem Leistungsberechtigten schriftlich zu begründen, wenn er seinen Wünschen bei der Leistungsentscheidung/-erbringung nicht entsprochen hat.
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