Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 9 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Nach § 16 Absatz 3 SGB I werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, auf eine frühzeitige Antragstellung hinzuwirken. Diese Verpflichtung wird in § 9 SGB IX nochmals konkretisiert und ausgeweitet, um die in §§ 3 und 4 SGB IX genannten Ziele zu erreichen. Hierzu werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, nicht nur bei der konkreten Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe deren Notwendigkeit zu prüfen. Dabei ist auch zu prüfen, ob weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen. Durch diese Regelung soll u.a. sichergestellt werden, dass Rehabilitationsbedürftigkeit möglichst frühzeitig erkannt wird und die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe zur Verfügung gestellt werden. Prüfpflicht ersetzt jedoch nicht die Antragstellung der Rehabilitanden, vielmehr besteht die Pflicht der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung der Rehabilitanden hinzuwirken.
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