Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 15 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Antragssplittung
(1) Stellt der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung fest, dass der Antrag neben den Leistungen, für die er nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist, Leistungen umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann, kommt Absatz 1 zum Tragen. Danach ist der leistende Rehabilitationsträger verpflichtet, den Antrag insoweit, d. h. bezogen auf die außerhalb seines Kompetenzbereiches liegenden Leistungen, an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, der über die in seiner Zuständigkeit liegenden Leistungen entscheidet und den Antragsteller hierüber unterrichtet. Beide Rehabilitationsträger sind dabei an die beim nach § 14 SGB IX leistenden Rehabilitationsträger in Gang gesetzte Entscheidungsfrist nach Absatz 4 gebunden (vgl. Punkt 5). Die Koordinierungsverantwortung verbleibt, insbesondere mit Blick auf das Teilhabeplanverfahren und die Einhaltung der Frist, beim leistenden Rehabilitationsträger, wohingegen die Leistungsverantwortung auf den nach Absatz 1 beteiligten Rehabilitationsträger übergeht.
Beispiel:
- - Bei der Krankenkasse geht am 20. 5. 2019 ein Antrag auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation sowie auf eine elektronische Rollstuhlrampe zum Einstieg in das eigene Auto ein.
- - Bei letzterer handelt es sich um eine Leistung zur sozialen Teilhabe, für die der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.
- - Da die Krankenkasse für Leistungen zur sozialen Teilhabe nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann, ist der Antrag entsprechend zu splitten, d. h. bezogen auf die elektronische Rollstuhlrampe an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weiterzuleiten.
(2) Sofern ein "erweitertes" Antragssplitting nach § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit §§ 29 Absatz 5, 30 Absatz 3 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" erfolgt, wird ergänzend auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.2 und 2.5 zu § 14 SGB IX hingewiesen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service