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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
(1) Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Erstattung der Aufwendungen für die selbstbeschafften Leistungen richtet sich nach Absatz 4 gegen den leistenden Rehabilitationsträger. Der Umfang des Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich unbeschränkt und somit die Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit, also insbesondere die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistung, nicht von Bedeutung.
(2) Eine Erstattungspflicht ist nach Absatz 5 nur dann ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistung offensichtlich nicht bestanden hätte und der Leistungsberechtigte dies wusste oder aufgrund einer groben Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wusste. Im Ergebnis wird hierdurch eine Erstattung offensichtlich rechtswidriger Leistungen, die rechtsmissbräuchlich beschafft wurden, ausgeschlossen (z. B. Mutter/Vater-Kind "Reha-Aufenthalt" auf Mallorca).
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