Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 5.3. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 5.3. RS 2001/02, Höhe der Kostenerstattung
Hat eine Krankenkasse als Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese nach Absatz 6 Satz 1 in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
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