Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 19 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Mit der Regelung zum Teilhabeplan wird die bisher in § 10 SGB IX nur in Grundzügen geregelte Koordinierung der Leistungen konkretisiert. Die mit dem Teilhabeplanverfahren einhergehenden vollständigen und nahtlos ineinandergreifenden Feststellungen der Rehabilitationsträger korrespondieren mit § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB IX und sollen eine nach Zuständigkeiten und Leistungsgesetzen getrennte Leistungsbewilligung und Leistungserbringung ermöglichen. Die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens wird in der zum 1. 12. 2018 in Kraft getretenen Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" bestimmt.
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