Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 22 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Sofern für die Bedarfsfeststellung erforderlich und im Rahmen der Zusammenarbeitsregelungen geboten und möglich, sollen andere öffentliche Stellen, die keine Rehabilitationsträger sind, in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden. Die Interessen der Leistungsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen.
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