Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 22 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 22 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Ergänzende Hinweise
Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens (§ 20 SGB IX) wird auf die entsprechende, von den Rehabilitationsträgern nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX vereinbarte und zum 1. 12. 2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service