Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 36 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Auswahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen
Absatz 2 der Vorschrift gibt Vorgaben für die Auswahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen. Die Rehabilitationsträger haben ihre Auswahl danach zu treffen, dass die Leistungen in der für den Rehabilitanden am besten geeigneten Form erbracht werden und dass dabei die Dienste und Einrichtungen freier und gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt und die Vielfalt der Träger solcher Dienste und Einrichtungen gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet werden.
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