Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 37 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Gewährleistung eines effizienten und effektiven gemeinsamen Handelns der Rehabilitationsträger und zur Sicherstellung der erforderlichen Leistungen in der gebotenen Qualität. Hierzu haben die Rehabilitationsträger gemeinsame Empfehlungen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zu vereinbaren und die Leistungserbringer ein Qualitätsmanagement sicherzustellen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service