Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 42 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Ziele der medizinischen Rehabilitation in der GKV
(1) Absatz 1 beschreibt allgemein und trägerübergreifend die Ziele der medizinischen Rehabilitation. Die speziellen, für den jeweiligen Rehabilitationsträger verbindlichen Ziele finden sich in den für den Rehabilitationsträger jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften, für die gesetzliche Krankenversicherung also im SGB V.
(2) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur medizinischen Rehabilitation kommen daher in Betracht, wenn die im SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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