Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 46 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen
Absatz 4 beschreibt die Inhalte der Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Leistungserbringern. Kommen entsprechende Vereinbarungen nicht bis 31. 7. 2019 zustande, sollen die Landesregierungen entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service