Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 NachwG
§ 5 NachwG, Übergangsvorschrift
1 Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. 8. 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am 7. Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. 2 Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
Bisheriger § 4 wurde § 5 und Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
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