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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3. RS 2022/10
Ziff. 7.3. RS 2022/10, Fristen für die Abgabe der Kündigungserklärung
(1) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nach § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Auf die Kündigung im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V (". . . Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll . . .") finden die Regelungen des BGB zur Willenserklärung entsprechende Anwendung. Das Wirksamwerden der Kündigungserklärungen richtet sich somit nach § 130 BGB, was dazu führt, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht. Die Kündigung muss der bisherigen Krankenkasse demnach spätestens am letzten Tag eines Monats vorliegen, wenn sie Rechtswirksamkeit zum Ablauf des übernächsten Monats erlangen soll. Entscheidend dabei ist der tatsächliche Eingang der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.
(2) Bei Kündigungen im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V (". . . Wechsel des Mitglieds in eine andere Krankenkasse . . .") wird die Kündigungserklärung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse durch die Meldung der gewählten Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts ersetzt. Für die Umsetzung dieses Grundsatzes ab dem 1. 1. 2021 hat der GKV-Spitzenverband in der Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels (vgl. die Erstfassung vom 31. 3. 2020) abweichend vom Wortlaut § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V festgelegt, dass die Kündigungsfrist sich nicht ausgehend von dem Datum des Zugangs der Meldung bei der bisherigen Krankenkasse, sondern ausgehend vom Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse berechnet. Mit Wirkung ab dem 1. 7. 2023 wird dieses Verfahren durch die Einführung des § 175 Absatz 4 Satz 4 2. Halbsatz SGB V im Rahmen des 8. SGB IV-ÄndG modifiziert. Ausschlaggebend für den Beginn der Kündigungsfrist ist nunmehr der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse; dem Datum der Abgabe der elektronischen Meldung durch die gewählte Krankenkasse wird keine rechtliche Bedeutung mehr beigemessen. Die geänderte Rechtslage gilt für solche Wahlerklärungen, die die Krankenkassen ab dem 1. 7. 2023 empfangen.
(3) Damit die Krankenkassen die Anforderungen des neuen § 175 Absatz 4 Satz 4 2. Halbsatz SGB V verwaltungseffizient umsetzen können, bedarf es einer entsprechenden edv-technischen Unterstützung. Hierfür ist vorgesehen, dass die Initialmeldung der gewählten Krankenkasse im Rahmen des Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V künftig um ein Datenfeld ergänzt wird, mit dem das Datum des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse abgebildet wird. Eine entsprechende Anpassung des Datensatzes ist zum 1. 7. 2023 geplant (vgl. Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels).
Beispiel 1:
Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 13. 3. 2020.
Eingang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse B am 29. 9. 2023 zum nächstmöglichen Termin.
Erstellung einer Initialmeldung durch die Krankenkasse B am 2. 10. 2023 mit dem Datum des Zugangs der Wahlerklärung vom 29. 9. 2023 und dem Beginn der Mitgliedschaft zum 1. 12. 2023.
Beurteilung:
Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist frühestens zum 1. 12. 2023 möglich. Die Rückmeldung der Krankenkasse A beinhaltet im Datenfeld "Ende_Mitgliedschaft" das Datum "30. 11. 2023".
(4) Wird die Kündigung im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Kündigung von der Krankenkasse entsprechend den Grundsätzen des § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
(5) Wird die Kündigung im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil die allgemeine Bindungsfrist bzw. die besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen nicht abgelaufen sind, hat die Krankenkasse im Rahmen ihrer elektronischen Rückmeldung nach § 175 Absatz 2 Satz 2 SGB V als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs der Bindungsfristen anzugeben.
Beispiel 2:
Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 13. 4. 2022.
Eingang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse B am 27. 1. 2023 zum nächstmöglichen Termin.
Erstellung einer Initialmeldung durch die Krankenkasse B am 31. 1. 2023 mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum 1. 4. 2023.
Beurteilung:
Die Kündigung der Mitgliedschaft zum 1. 4. 2023 ist nicht möglich. Die maßgebende Bindungsfrist von 12 Monaten (13. 4. 2022 bis 12. 4. 2023) ist noch nicht erfüllt. Die Rückmeldung der Krankenkasse A beinhaltet im Datenfeld "Ende_Bindungsfrist" das Datum "30. 4. 2023".
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