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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.3. RS 2022/10
Ziff. 9.2.3. RS 2022/10, Verfahren für Mitglieder ohne eine zur Meldung verpflichtete Stelle
(1) Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, das Krankenkassenwahlrecht innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung des Schließungsbescheids bzw. der Stellung des Insolvenzantrags auszuüben und innerhalb dieser Frist die abzuwickelnde Krankenkasse über die gewählte Krankenkasse zu informieren. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/8005, S. 162) wird davon ausgegangen, dass alle freiwilligen Mitglieder und Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V keine zur Meldung verpflichtete Stelle haben. Dagegen hat sich in der Sozialversicherung seit Jahren eine Auffassung etabliert, dass für bestimmte Gruppen der freiwilligen Mitglieder (insbesondere für Arbeitnehmer, Rentner und Studenten) gleichwohl die zur Meldung verpflichteten Stellen im Sinne des § 175 SGB V existieren (vgl. Abschnitt 6.3); Vergleichbares gilt auch für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen.
(2) Da sich die Regelungen des § 175 Absatz 3a Sätze 1 bis 3 SGB V, die eine Wahlfrist von 6 Wochen und eine die Wahl ersetzende Anmeldung vorsehen, ausdrücklich auf Versicherungspflichtige beziehen, hat dies im Umkehrschluss zur Folge, dass für alle Gruppen freiwilliger Mitglieder § 175 Absatz 3a Satz 6 SGB V (und somit eine 3-monatige Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts) zur Anwendung kommt. Üben freiwillige Mitglieder ihr Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, kommt weder eine Wahlausübung durch die von der Schließung/Insolvenz betroffene Krankenkasse noch eine wahlersetzende Anmeldung durch die ggf. vorhandene zur Meldung verpflichtete Stelle in Frage. Sofern bei diesen Fallkonstellationen dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V besteht (vgl. die in § 6 Absatz 3 SGB V geregelten Ausschlusstatbestände), müssen solche Personen sich an die Krankenkasse wenden, bei der sie zuletzt vor der geschlossenen bzw. insolventen Krankenkasse gesetzlich versichert waren. Die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse kann jedoch erst dann realisiert werden, wenn sie unter Mitwirkung der betroffenen Person von der Krankenkasse festgestellt wird. Zu einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V kommt es nicht, da keine Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet.
(3) Da es sich bei den nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherten Personen um Versicherungspflichtige handelt, werden sie dem Regelwerk des § 175 Absatz 3a Sätze 1 bis 3 SGB V zugeordnet, wenn für sie eine zur Meldung verpflichtete Stelle existiert (insbesondere bei Rentner und Rentenantragsteller). Dadurch wird auch in den Fällen, bei denen das Mitglied selbst nicht das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse ausübt, eine ununterbrochene Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt. Lediglich beim Nichtvorhandensein einer zur Meldung verpflichteten Stelle gilt für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherten Personen die Regelung des § 175 Absatz 3a Satz 6 SGB V.
(4) Im Übrigen werden auch die Sachverhalte des Krankenkassenwechsels aus Anlass der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse in das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V (vgl. Abschnitt 10) einbezogen. Da die gewählte Krankenkasse auf diesem Wege die abzuwickelnde Krankenkasse auch über die Wahlentscheidung von freiwilligen Mitgliedern sowie von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherten Personen informiert, entfällt insoweit die in § 175 Absatz 3a Satz 6 SGB V normierte Informationspflicht solcher Mitglieder gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse. Für die Wahrung der ausschlaggebenden 3-monatigen Frist ist das Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse (Rechtslage bis zum 30. 6. 2023) bzw. das Datum des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse (Rechtslage ab dem 1. 7. 2023) relevant.
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