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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2004/01
Ziff. 2. RS 2004/01, Begriff Versorgungsbezüge
(1) Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. § 229 Absatz 1 SGB V enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge.
(2) Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Leistungen aus anderen als den dort genannten Rechtsverhältnissen und Quellen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Deshalb bleiben Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (z. B. aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge), unberücksichtigt.
(3) Versorgungsbezüge werden nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.
(4) Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten:
- - Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnis
- - Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
- - Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
- - Renten und Landabgaberenten nach dem ALG
- - Renten der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
(5) Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen sowohl laufende Geldleistungen als auch einmalige Kapitalleistungen (seit dem 1. 1. 2004) in Betracht. Ebenso unterliegen Abfindungen für Versorgungsbezüge der Beitragspflicht.
(6) Nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Absatz 1 SGB V gehören Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate; dies gilt selbst dann, wenn diese Sachbezüge in Geldeswert abgegolten werden.
(7) Die Versorgungsbezüge werden — ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung — mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Absatz 5 ALG (geteilte Auszahlung der Rente). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587f ff. BGB (vgl. BSG, Urteil vom 28. 1. 1999 — B 12 KR 19/98 R — und — B 12 KR 24/98 R —, USK 9948). Dagegen reduzieren Abzweigungsbeträge nach § 1587b BGB (z. B. Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG) im Rahmen des Versorgungsausgleichs den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.
(8) Im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen nicht außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 25. 10. 1988 — 12 RK 10/87 —, USK 88146).
(9) Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Weihnachtsgelder und ähnliche Einmalzahlungen sowie sonstige laufend gewährte Zulagen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung (vgl. BSG, Urteil vom 18. 3. 1993 — 8 RKn 2/92 —, USK 9309).
(10) Versorgungsbezüge mit Entschädigungscharakter sind nicht vergleichbar mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht.
(11) Von der Beitragspflicht werden grundsätzlich auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst (§ 229 Absatz 2 SGB V).
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