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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.4. RS 2004/01
Ziff. 3.2.4. RS 2004/01, Keine Unterteilung in Beiträge aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses und in private Beiträge
(1) Das BSG hat in mehreren Urteilen, besonders sind hier zu nennen die Entscheidungen vom
- - 6. 2. 1992 — 12 RK 37/91 — (USK 9263),
- - 21. 8. 1997 — 12 RK 35/96 — (USK 97159),
- - 11. 10. 2001 — B 12 KR 4/00 R — (USK 2001-38),
(2) Deshalb ist es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert hat. Das bedeutet, dass sie selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung handelt oder es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Gehaltsumwandlung finanziert worden sind. Hiernach findet keine Aufteilung danach statt, ob die Zugehörigkeit zu der Versorgungseinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages mit der Zeit der aktiven Berufstätigkeit bei dem Arbeitgeber, bei dem die Zugehörigkeit zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung begründet wurde, korrespondiert. Der insoweit erworbene Versorgungsanspruch ist demnach unteilbar. Das gilt entsprechend den vorgenannten Entscheidungen auch für folgende Sachverhalte:
- - Der Versicherte gehörte einer Versorgungseinrichtung zunächst als Pflichtmitglied an. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endete auch die Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung. Wegen der kurzen Dauer der Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung wurden die dazu geleisteten Beiträge erstattet. Nach einem Unterbrechungszeitraum wurde eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung begründet. Ergebnis: Auch die auf den freiwilligen Beiträgen beruhende Versorgung ist betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
- - Die Versicherte gehörte einer Versorgungseinrichtung zunächst als Pflichtmitglied an (Arbeitgeber A). Die bisher entrichteten Pflichtbeiträge wurden auf den neuen Arbeitgeber (Arbeitgeber B) und dessen Versorgungseinrichtung übertragen. Bei der bisherigen Versorgungseinrichtung bei Arbeitgeber A wird eine freiwillige Mitgliedschaft begründet. Ergebnis: Auch hier ist nach der genannten BSG-Rechtsprechung die allein auf freiwilligen Beiträgen basierende Versorgung beitragspflichtig.
(3) Daraus ist abzuleiten: Wer aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung geworden ist, bedient sich für seine zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und nutzt deren Vorteile.
(4) Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine Unteilbarkeit der Kapitalleistung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsvertrag durch die Beschäftigung begründet und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Versicherten fortgesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Versicherungsvertrag ursprünglich von dem Versicherten begründet wurde und dann in eine Direktversicherung überführt wurde.
(5) Das BSG hat in der genannten Entscheidung vom 11. 10. 2001 auch festgestellt, dass die Änderungen des BetrAVG durch das AVmG im Wesentlichen systematische Gründe hat und § 229 Absatz 1 SGB V nicht geändert wurde. Es wäre nicht erkennbar, weshalb die Änderungen im BetrAVG oder die mit dem AVmG eingeführten steuerlichen Begünstigungen der bisherigen Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen die Grundlage hätte entziehen können.
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