Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 AKI-RL
§ 3 AKI-RL, Leistungsinhalte der außerklinischen Intensivpflege
(1) 1 Leistungsinhalt der außerklinischen Intensivpflege ist die permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch eine geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum zur Erbringung der medizinischen Behandlungspflege. 2 Zur medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege können insbesondere gehören:
- 1. die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen,
- 2. die Pflege des Tracheostomas und das Trachealkanülenmanagement,
- 3. das Sekretmanagement,
- 4. das Dysphagiemanagement,
- 5. die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes,
- 6. die Anwendung von Inhalations- und Absauggeräten,
- 7. der Umgang mit einer Maske (inkl. An- und Aufsetzen) im Zusammenhang mit einer nicht-invasiven Beatmung,
- 8. die Erfassung und Bewertung von Vitalparametern,
- 9. die Einleitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen und des Krisenmanagements,
- 10. die Anleitung der An- und Zugehörigen zur Stärkung ihrer Versorgungskompetenzen im Umgang mit der Erkrankung der oder des Versicherten, insbesondere bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2.
(2) 1 Die außerklinische Intensivpflege beinhaltet alle im zeitlichen Zusammenhang anfallenden erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege nach der Anlage zur HKP-RL nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 SGB V. 2 Während des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege sind diese Leistungen durch die geeignete Pflegefachkraft zu erbringen. 3 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können in diesen Fällen nicht separat verordnet werden.
(3) 1 Wird außerklinische Intensivpflege nicht 24 Stunden am Tag erbracht, kann neben dem Anspruch nach § 37c Absatz 1 Satz 1 SGB V für Zeiträume außerhalb des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V bestehen. 2 Sofern außerhalb des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gemäß der HKP-RL erforderlich sind, die nicht während der Zeit der außerklinischen Intensivpflege erbracht werden können, gelten die dort geregelten Anforderungen.
(4) Ärztliche Maßnahmen zur Diagnostik, Therapie und Beatmungsentwöhnung können als Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nicht verordnet und von Leistungserbringern nach § 132l SGB V nicht erbracht werden.
(5) 1 Um eine sichere Durchführung der verordneten Maßnahmen gewährleisten zu können, sind geeignete Rahmenbedingungen (baulich, personell, organisatorisch) und (interne und externe) Maßnahmen der Qualitätssicherung zu gewährleisten. 2 Dabei ist insbesondere eine stabile fach- und sachgerechte Infrastruktur notwendig. 3 Das Nähere regeln die Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V.
(6) 1 Liegt der Bedarf für außerklinische Intensivpflege gemäß § 4 Absatz 1 nicht mehr vor, endet der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2 Diesbezügliche Hinweise sind der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt durch den Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen und durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt zu prüfen. 3 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt informiert anschließend nach Rücksprache mit der oder dem Versicherten unverzüglich die Krankenkasse.
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