Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2006/06
Ziff. 4.1. RS 2006/06, Allgemeines
(1) Erleidet eine nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII unfallversicherte nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall (Pflegeunfall), hat sie Anspruch auf alle im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen.
(2) Leistungen der Krankenversicherung können im Hinblick auf § 11 Absatz 4 SGB V nicht gewährt werden.
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