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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.2. RS 2006/06
Ziff. 5.3.2. RS 2006/06, Erstattungsansprüche des Unfallversicherungsträgers
(1) Die sich ergebenden Erstattungsansprüche des Unfallversicherungsträgers gegen die Krankenkasse werden nach § 105 SGB X abgewickelt.
(2) Ist ein Durchgangsarzt oder H-Arzt tätig geworden ohne allgemeine oder besondere Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet zu haben und liegt ein Arbeitsunfall nicht vor, werden diesem die für die Tätigkeit des Durchgangsarztes oder H-Arztes im Rahmen der Erstversorgung entstandenen Kosten von der Krankenkasse pauschal erstattet. Die Pauschale beträgt 21 EUR. Mit ihr sind auch die im Zusammenhang mit der Erstversorgung verordneten bzw. vom Arzt abgegebenen Arznei- und Verbandmittel abgegolten (vgl. Nummer 3.3 der VV Pflegeunfälle).
(3) Die bei eingeleiteter allgemeiner oder besonderer Heilbehandlung von einem kommunalen Unfallversicherungsträger getragenen Behandlungskosten werden von der Krankenkasse nach Maßgabe der für sie geltenden Vergütungssätze erstattet (§ 105 Absatz 2 SGB X).
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