Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 13 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Umsetzung der Kostenerstattung
(1) Die Regelungen zum Umfang der Kostenerstattung sowie zur Inanspruchnahme nicht zugelassener Leistungserbringer und zur Beschreibung des Verfahrens der Kostenerstattung in der Satzung der Krankenkasse sind unverändert geblieben. Es empfehlen sich neben einer gezielten Beratung im Einzelfall auch generell allgemeine Versicherteninformationen, um eine Beeinflussung der Versicherten vor oder zur Wahlentscheidung etwa durch die Leistungserbringer soweit wie möglich zu vermeiden.
(2) Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Versicherte die Krankenkasse vor der erstmaligen Leistungsinanspruchnahme über seine Wahl informiert. Eine erneute Information ist lediglich notwendig, wenn und soweit die Wahl der Kostenerstattung auf andere Leistungsbereiche bzw. auf veranlasste Leistungen ausgedehnt werden soll.
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