Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 13 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Übergangsfälle
Die Neuregelung tritt zum 1. 4. 2007 in Kraft und erstreckt sich auf die Versicherten, die unter den neuen Bedingungen von diesem Zeitpunkt an anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung wählen. Für Versicherte, die bereits nach bisherigem Recht am Kostenerstattungsverfahren teilnehmen, ändert sich bis zu einer ggf. abgegebenen neuen Willensbekundung nichts. Der Versicherte kann bereits ab dem 1. 4. 2007 Kostenerstattung nach den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen — ungeachtet einer evtl. noch nicht erreichten Jahresfrist nach seiner letzten Wahl — wählen.
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