Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 16 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge wird — nach dem Vorbild der seit Jahren geltenden Regelung bei pflichtversicherten Künstlern und Publizisten — ein Ruhen des Leistungsanspruchs angeordnet. Betroffen sind die Personen, die die Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, also z. B. freiwillige Mitglieder, Studenten, Rentenantragsteller sowie die neue Gruppe der bislang Nichtversicherten (Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V). Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, und der damit zusammenhängenden Aufhebung der Regelung über das Ende der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter bei Nichtzahlung von Beiträgen.
(2) Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, sind vom Ruhen ausgenommen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden.
(3) Zur Frage der Erstreckung der Ruhenswirkung bei einem Beitragsverzug des Mitglieds gleichzeitig auf die familienversicherten Angehörigen tendieren die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Abwägung aller Gesichtspunkte zumindest vorläufig dazu, den Personenkreis der familienversicherten Angehörigen in die Ruhenswirkung einzubeziehen. Für eine solche gesetzgeberische Absicht spricht, dass das Ruhen der Leistungsansprüche bei freiwilligen Mitgliedern die Beendigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung von Beiträgen mit entsprechenden durchgreifenden Konsequenzen auch für die familienversicherten Angehörigen ersetzt und im Übrigen die Regelung durch weitreichende Ausnahmen (Anspruch für akute Erkrankungen und Beendigung der Ruhenswirkung bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit) abgefedert wurde. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beabsichtigen, die ausdrückliche gesetzgeberische Intention kurzfristig im Verhältnis zum zuständigen Fachministerium abzuklären.
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