Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20c SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 20c SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die bisher den Spitzenverbänden der Krankenkassen obliegende Verpflichtung, ein Verzeichnis der Krankheitsbilder zu beschließen, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist sowie die Aufgabe, die gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Mittelverteilung auf den verschiedenen Förderebenen und Förderbereichen zu beschließen, werden auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 übertragen.
(2) Für das Förderjahr 2007 ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung noch keine Änderungen gegenüber dem bisher praktizierten Verfahren.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service