Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 37 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nun nicht mehr auf den Haushalt des Versicherten oder seiner Familie begrenzt, sondern können auch an einem sonst geeigneten Ort erbracht werden. Welche Orte hier in Frage kommen und wann Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch außerhalb des Haushaltes und der Familie erbracht werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 SGB V festzulegen.
(2) Darüber hinaus haben auch Behinderte in Werkstätten für behinderte Menschen bei besonders hohem Pflegebedarf einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung besteht auch für Versicherte in Pflegeheimen, die auf Dauer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
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