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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 44 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Krankengeldanspruch der Versicherten nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
(1) Stehen solche Personen in einem Beschäftigungsverhältnis, dann erleiden sie bei Arbeitsunfähigkeit — ggf. nach Ablauf der Entgeltfortzahlung — einen Arbeitsentgeltausfall. Daher räumt § 44 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V den nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherten Personen einen Krankengeldanspruch ein, falls diese abhängig und nicht nach den §§ 8 oder 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind. Für diesen Fall dürfte allerdings regelmäßig ohnehin eine Versicherungspflicht auf Basis des § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V begründet werden, sodass die Regelung insoweit nicht greifen würde; es sei denn, es handelt sich z. B. um Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die wegen Vollendung des 55. Lebensjahres nach § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei sind.
(2) Von der Vorschrift des § 8 SGB IV werden auch geringfügig selbständig Tätige erfasst. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig werden, ab 1. 4. 2007 einen Krankengeldanspruch realisieren könnten. Die Formulierung des 2. Halbsatzes von § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB V lässt keinen Zweifel daran, dass nur nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherte und mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Krankengeld beanspruchen können.
(3) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherte selbständige Künstler und Publizisten haben in analoger Anwendung der vorgenannten Grundsätze ebenfalls keinen Anspruch auf Krankengeld.
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