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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2007/07
Ziff. 3.2. RS 2007/07, Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung — ab 1. 1. 2008 erst, wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird. Hierfür sind jeweils die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Bei der Freigrenze von 50 EUR handelt es sich nicht um einen generell zu berücksichtigenden Freibetrag. Vielmehr führt die Berücksichtigung der Freigrenze dazu, dass laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen, die über den SV-Freibetrag (vgl. Ziffer 3.1) hinausgehen, nur dann nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie den Betrag von 50 EUR im Monat nicht übersteigen.
(3) Daraus folgt, dass für Zeiten des Sozialleistungsbezugs laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt 50 EUR nicht übersteigen (z. B. Erstattung von Kontoführungsgebühren; Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen), generell nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Bei insgesamt höheren Arbeitgeberleistungen ist zu ermitteln, ob sie für einen vollen Abrechnungsmonat den SV-Freibetrag zuzüglich der Freigrenze von 50 EUR überschreiten. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Arbeitgeberleistungen nicht der Beitragspflicht; andernfalls ist der Anteil, der den SV-Freibetrag übersteigt, beitragspflichtige Einnahme (vgl. Beispiele 1 bis 4).
Beispiel 1:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007/ab 1. 1. 2008)
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | 400 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 628,10 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 54,27 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) | 471,90 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) : 30 | 15,73 EUR kalendertäglich |
Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Beispiel 2:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007)
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | 500 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 628,10 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 54,27 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) | 471,90 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) : 30 | 15,73 EUR kalendertäglich |
Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 28,10 EUR überschritten; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 28,10 EUR : 30 = 0,94 EUR).
Beispiel 3:
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | 500 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 628,10 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 54,27 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) | 471,90 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) : 30 | 15,73 EUR kalendertäglich |
Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zwar monatlich um 28,10 EUR überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Beispiel 4:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007/ab 1. 1. 2008)
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | 600 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 628,10 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 54,27 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) | 471,90 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) : 30 | 15,73 EUR kalendertäglich |
Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 128,10 EUR überschritten (für Zeitraum ab 1. 1. 2008: und übersteigt die Freigrenze von 50 EUR); dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).
(4) Die sich aus der Mitteilung der Sozialleistungsträger über die Höhe der Sozialleistung (vgl. Ziffer 7.2) ergebenden Werte sind grundsätzlich für die Ermittlung des SV-Freibetrages heranzuziehen.
(5) Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus zur Sozialversicherung vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Sie bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrags unverändert. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.
(6) Kürzungen der Beitragsbemessungsgrundlage von Sozialleistungen gemäß Ziffer 3.5.2 wirken sich weder auf die Brutto- noch auf die Netto-Sozialleistung, sondern nur auf den Auszahlungsbetrag der Sozialleistung aus.
(7) Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen — auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug — nur an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach beitragspflichtigen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Für Zeiten ab 1. 1. 2008 ist zusätzlich die Freigrenze von 50 EUR zu beachten. Die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen müssen somit höher sein als der SV-Freibetrag (vgl. Ziffern 3.1 und 3.1.3) und ab 1. 1. 2008 die Freigrenze von 50 EUR übersteigen. Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs ist vom SV-Freibetrag 1/30 — in vollen Kalendermonaten 30/30 — bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Eine anteilige beitragsrechtliche Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Leistungen hat somit nur in den Fällen zu erfolgen, in denen der SV-Freibetrag und ab 1. 1. 2008 die Freigrenze bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtungsweise überschritten wird (vgl. Beispiel 5). In den Fällen, in denen der SV-Freibetrag und ab 1. 1. 2008 die Freigrenze nicht überschritten werden, sind die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können — wie bisher — bis max. in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig (vgl. Beispiel 6).
(8) In den Fällen, in denen die Netto-Sozialleistung eines privaten Leistungsträgers das Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt übersteigt, unterliegt die beitragspflichtige Einnahme in voller Höhe der Beitragspflicht. Dies gilt für Zeiten ab 1. 1. 2008 allerdings nur dann, wenn auch die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird.
(9) Tage mit beitragspflichtiger Einnahme sind als SV-Tage zu bewerten. Diese haben uneingeschränkte Wirkung auch für die Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Sie sind auch bei der Berechnung der SV-Luft im Rahmen der Wertguthabenführung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zu berücksichtigen. Zu den melderechtlichen Auswirkungen siehe Ziffer 5.
Beispiel 5:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007/ab 1. 1. 2008)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld ab 11. 4. | |
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
(Firmenwagen) | 600 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 628,10 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 54,27 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) | 471,90 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) : 30 | 15,73 EUR kalendertäglich |
Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 128,10 EUR überschritten (für Zeitraum ab 1. 1. 2008: und übersteigt die Freigrenze von 50 EUR); dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).
Lösung für den Teilmonat:
Für die Zeit vom 1. 4. bis zum 10. 4. beträgt die beitragspflichtige Einnahme für den Firmenwagen (10/30 von 600 EUR =) 200 EUR, und für die Zeit vom 11. 4. bis zum 30. 4. beträgt die beitragspflichtige Einnahme (20/30 von 128,10 EUR =) 85,40 EUR (insgesamt: 285,40 EUR).
Alternativ: 600 EUR - 314,60 EUR (= 20/30 von 471,90 EUR) = 285,40 EUR.
Beispiel 6:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld ab 11. 4. | |
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
(vermögenswirksame Leistung) | 39 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 628,10 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 54,27 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) | 471,90 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 628,10 EUR) : 30 | 15,73 EUR kalendertäglich |
Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten; eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung liegt nicht vor.
Lösung für den Teilmonat:
Da der SV-Freibetrag nicht überschritten und die vermögenswirksame Leistung nicht allein wegen und für die Zeit des Sozialleistungsbezugs gewährt wird, ist die gesamte vermögenswirksame Leistung in Höhe von 39 EUR der Zeit zuzuordnen, in der noch Arbeitsentgelt erzielt worden ist mit der Folge, dass die vermögenswirksame Leistung in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegt.
Beispiel 7:
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld ab 11. 4. | |
Bruttoarbeitsentgelt | 3 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 100 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
(vermögenswirksame Leistung) | 39 EUR monatlich |
Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats:
Da die laufend gezahlte Arbeitgeberleistung 50 EUR nicht übersteigt, bedarf es keiner Ermittlung des SV-Freibetrages; eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung liegt generell nicht vor.
Lösung für den Teilmonat:
Die gesamte vermögenswirksame Leistung ist in Höhe von 39 EUR der Zeit zuzuordnen, in der noch Arbeitsentgelt erzielt worden ist mit der Folge, dass die vermögenswirksame Leistung in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegt.
(10) Wenn der Arbeitnehmer für einen Teilmonat ein Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) erhält, das die für den Teilmonat maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, und für die Zeit des Entgeltersatzleistungsbezugs eine beitragspflichtige Einnahme nach § 23c SGB IV erzielt wird, ist für die Beitragsberechnung das im Teilmonat erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt zuzüglich der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen (vgl. Beispiel 8). Bei der Berechnung des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig oder privat Krankenversicherte Arbeitnehmer nach § 257 Absatz 1 oder 2 SGB V bzw. § 61 Absatz 1 oder 2 SGB XI ist entsprechend zu verfahren.
(11) Dies gilt entsprechend für die Zeit ab 1. 1. 2008, soweit der Arbeitgeberanteil für Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Absatz 2 SGB VI zu ermitteln ist.
Beispiel 8:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007)
Bezug von Krankengeld (krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Rechtskreis West) ab 11. 4. 2007
Bruttoarbeitsentgelt | 4 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 583,31 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
(Firmenwagen) | 600 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 2 015,37 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 67,18 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 583,31 EUR - 2 015,37 EUR) | 567,94 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 583,31 EUR - 2 015,37 EUR) : 30 | 18,93 EUR kalendertäglich |
Beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung | |
(600 EUR - 567,94 EUR) | 32,06 EUR monatlich |
Lösung:
Der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind zugrunde zu legen:
Arbeitsentgelt vom 1. 4. bis 10. 4. 2007 | 1 333,33 EUR |
Beitragspflichtige Einnahme vom 1. 4. bis 10. 4. 2007 | 200 EUR |
Beitragspflichtige Einnahme vom 11. 4. bis 30. 4. 2007 | 21,37 EUR |
Insgesamt | 1 554,70 EUR |
Alternativ: 1 333,33 EUR + 600 EUR - 378,63 (20/30 von 567,94 EUR) = 1 554,70 EUR.
Beispiel 9:
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Bezug von Krankengeld (krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer) ab 11. 4. 2008
Bruttoarbeitsentgelt | 4 000 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2 583,31 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
(Firmenwagen) | 600 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 2 015,37 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 67,18 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2 583,31 EUR - 2 015,37 EUR) | 567,94 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (2 583,31 EUR - 2 015,37 EUR) : 30 | 18,93 EUR kalendertäglich |
Beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung | |
(600 EUR - 567,94 EUR) | 32,06 EUR monatlich |
Lösung:
Der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind zugrunde zu legen:
RV/ALV | KV/PV | |
Arbeitsentgelt vom 1. 4. bis 10. 4. 2008 | 1 333,33 EUR | 1 200 EUR 1 |
Beitragspflichtige Einnahme vom 1. 4. bis 10. 4. 2008 | 433,34 EUR 1 | -,- EUR |
Beitragspflichtige Einnahme vom 11. 4. bis 30. 4. 2008 | -,- EUR | -,- EUR |
Insgesamt | 1 766,67 EUR | 1 200 EUR |
1 BBG
(12) Die Ermittlung des SV-Freibetrages erfolgt auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse. Nachträgliche Änderungen der Sozialleistung (vgl. Ziffer 3.1.2) z. B. durch gesetzliche Anpassung (Dynamisierung) verändern den SV-Freibetrag nicht.
(13) Die Feststellung, ob beitragspflichtige Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen anfallen, erfolgt immer auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse für einen Vollmonat. Sie erfolgt zum Beginn der Sozialleistung, mit jedem Wegfall oder Hinzukommen einer arbeitgeberseitigen Leistung sowie bei Änderung der Sozialleistungsart — jeweils mit aktuellen arbeitgeberseitigen Leistungen. Wird eine beitragspflichtige Einnahme festgestellt, muss deren Brutto- und Nettobetrag einem gesetzlichen Sozialleistungsträger mitgeteilt werden (vgl. Ziffer 7.1). Wird der Wegfall einer bisherigen beitragspflichtigen Einnahme festgestellt, muss dies einem gesetzlichen Sozialleistungsträger ebenfalls mitgeteilt werden, damit der Zahlbetrag der Sozialleistung entsprechend angepasst wird.
(14) Die Beitragsermittlung erfolgt jeweils auf Basis der aktuellen Verhältnisse. Da der SV-Freibetrag für den gesamten Zeitraum unverändert bleibt, wirken sich Betragsänderungen der arbeitgeberseitigen Leistungen (z. B. tarifvertragliche Erhöhung, Änderung geldwerter Vorteil durch Wechsel des Firmenwagens) auf die Beitragsermittlung aus. Eine Betragsänderung allein löst aber keine neue Feststellung aus, ob eine beitragspflichtige Einnahme anfällt und hat daher darauf auch keinen Einfluss. Sie bleibt auch ohne Einfluss auf den Zahlbetrag gesetzlicher Sozialleistungen. Erst wenn eine arbeitgeberseitige Leistung wegfällt oder hinzukommt, sowie bei Änderung der Sozialleistungsart findet eine neue Feststellung mit den aktuellen Beträgen statt.
(15) Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen, die bereits vor dem 1. 1. 2008 begonnen haben und über den 31. 12. 2007 weitergewährt werden, bleiben auch ab 1. 1. 2008 die zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgeblichen Verhältnisse als Berechnungsbasis bestehen. Bei den hiernach ermittelten Beträgen ist lediglich zusätzlich die Freigrenze von 50 EUR zu beachten (vgl. hierzu Beispiel 3, in dem bei einem Zahlungsbeginn vor dem 1. 1. 2008 zunächst eine beitragspflichtige Einnahme von 28,10 EUR monatlich besteht und ab 1. 1. 2008 keine beitragspflichtige Einnahme mehr vorliegt).
(16) Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) sind, soweit die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den SV-Freibetrag überschreiten, auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden (§ 226 Absatz 4 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI, § 163 Absatz 10 SGB VI und § 344 Absatz 4 SGB III). In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 8 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27. 3. 2003 zur Anwendung der Gleitzonenregelung verwiesen. Außerdem ist zu beachten, dass für Arbeitnehmer in der Gleitzone nicht das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt, sondern ein ohne Beachtung der besonderen Beitragsberechnung zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt der Berechnung der Sozialleistung zu Grunde gelegt wird und in der Entgeltbescheinigung für die Sozialleistung auszuweisen ist. Dieses fiktive Nettoarbeitsentgelt ist als Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt anzusetzen. Die ab 1. 1. 2008 zu beachtende Freigrenze von 50 EUR ist bei dem vor Anwendung der Gleitzonenregelung maßgeblichen Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
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