Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3. RS 2007/07
Ziff. 7.3. RS 2007/07, Gemeinsame Grundsätze
(1) Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Mitteilungen des Arbeitgebers sowie die Mitteilungen des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber werden die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in gesonderten Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen.
(2) Diese Grundsätze, zu denen die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören ist, bedürfen der Genehmigung des BMAS im Einvernehmen mit dem BMG.
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