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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2. RS 2007/09
Ziff. III.2. RS 2007/09, Rechtsnatur des Arbeitnehmerbeitragsanteils
(1) Nach dem neuen Satz 2 des § 28e Absatz 1 SGB IV gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Damit wird klargestellt, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist.
(2) Diese Klarstellung zur Rechtsnatur des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist insbesondere im Insolvenzverfahren von Bedeutung. Der Rechtsprechung des BGH, nach der im Insolvenzverfahren Beitragszahlungen des Arbeitgebers angefochten werden können, ist damit auch in laufenden Insolvenzverfahren für die Arbeitnehmerbeitragsanteile der Boden entzogen. Diese Arbeitnehmerbeitragsanteile verbleiben den Einzugsstellen und damit den Sozialversicherungsträgern insgesamt.
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