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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.2.2. RS 2007/09
Ziff. IV.2.2. RS 2007/09, Sozialversicherungsausweis für Arbeitnehmer in einer Einstrahlungsbeschäftigung
Für Beschäftigte, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches entsandt worden sind, hatten die Einzugsstellen bisher einen Ersatzausweis anstelle des Sozialversicherungsausweises auszustellen. Dieses Ersatzausweisverfahren entfällt. Nach § 18h Absatz 8 SGB IV sind ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Einstrahlungsbeschäftigungsverhältnisses tätig werden, zwar weiterhin verpflichtet, ein Ersatzdokument für den Sozialversicherungsausweis mitzuführen, wenn sie in einer nach § 18h Absatz 6 SGB IV mitführungspflichtigen Branche beschäftigt sind. An die Stelle des Sozialversicherungsausweises tritt hier aber der Aufenthaltstitel oder bei Arbeitnehmern aus EU-Staaten die Bescheinigung E 101 (vgl. dazu § 150 Absatz 3 Satz 1 SGB VI).
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