Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.3. RS 2007/09
Ziff. IV.3. RS 2007/09, Begrifflichkeiten im Meldeverfahren
Soweit in den Regelungen des § 28a Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 SGB IV künftig (auch) von "Meldepflichtigen" oder "Versicherten" anstelle von "Arbeitgebern" und "Beschäftigten" gesprochen wird, ergeben sich für die Praxis keine Änderungen. Weiterhin sind die Arbeitgeber verpflichtet, jeden Beschäftigten im Rahmen der entsprechenden Vorschriften zu melden. Die Ausdehnung der Begrifflichkeiten auf "Meldepflichtigen" und "Versicherten" dient der Klarstellung, dass die Meldeverpflichtungen auch für alle anderen Meldepflichtigen gelten, die wie ein Arbeitgeber Meldungen zu erstatten haben.
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