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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.9. RS 2007/09
Ziff. V.4.9. RS 2007/09, Meldeverfahren
(1) Nach § 28b Absatz 3 SGB IV kann die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für ihren Bereich von den Bestimmungen über die nach Absatz 2 Nummer 1 der Vorschrift getroffenen Gemeinsamen Grundsätze zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens abweichen. Diese Abweichungen werden nun in § 31 DEÜV konkretisiert.
(2) Nach § 31 Absatz 1 DEÜV gelten für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI genannten Seeleute besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung im internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffe.
(3) Für Meldepflichtige, die Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung oder die Seeleute zu melden haben, wird die Betriebsnummer von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.
(4) Zu diesem Zweck stellt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eigene Grundsätze zur Gestaltung der Datensätze auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Das gilt entsprechend auch für die Regelungen zur Systemprüfung der §§ 18 bis 21 DEÜV. Die besonderen Grundsätze sind auf der Grundlage der Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV zu erstellen.
(5) Die Systemprüfung für Meldungen, die die knappschaftlichen und die in der Seeschifffahrt geltenden Besonderheiten berücksichtigen, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
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