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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2.1. RS 2007/09
Ziff. VI.2.1. RS 2007/09, Einheitliche Erstattung der Aufstockungsleistungen für Wiederbesetzer
Durch Artikel 3 und Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze werden die Vorschriften des § 16 Absatz 2 SGB II und des § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 AltTZG verändert. Diese Bestimmungen sahen bislang unterschiedliche Regelungen bei der Erstattung der Aufstockungsleistungen nach dem AltTZG für bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer einerseits und für Bezieher von Arbeitslosengeld II andererseits vor. Während die Erstattung der Aufstockungsleistungen zum Entgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen bei der Wiederbesetzung mit einem bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer eine Pflichtleistung ist, steht die Erstattung dieser Beträge bei der Wiederbesetzung mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II im Ermessen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese Unterscheidung wird aufgegeben. Die Erstattung der Aufstockungsleistungen wird in Zukunft für alle Wiederbesetzer einheitlich als Pflichtleistung gewährt.
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