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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2010/03
Ziff. 3.2. RS 2010/03, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. 7. 2004 beginnt, zwar noch bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.1.2), ist jedoch für die Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 SGB VI (vgl. Ziffer 3.1.3) nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2004 findet § 163 Absatz 5 SGB VI in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 279g SGB VI). Hierfür wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 des gemeinsamen Rundschreibens vom 6. 9. 2001 verwiesen.
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