Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 AAG
§ 9 AAG, Satzung
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
- 1. Höhe der Umlagesätze,
- 2. Bildung von Betriebsmitteln,
- 3. Aufstellung des Haushalts,
- 4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
- 1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Absatz 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 v. H. nicht unterschreiten, vorsehen,
- 2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
- 3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
- 4. (weggefallen)
- 5. die Übertragung nach § 8 Absatz 2 enthalten.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für 3 Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Absatz 2 Satz 1.
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