Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 40 GG
Artikel 40 GG
(1) 1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2 Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
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